Vereinssatzung

Vereinssatzung

Satzung des Tierschutzvereins Dahn e. V.
- Stand 27.07.2012 -

 

  • 1 Zweck des Vereins

(1)
Der Tierschutzverein Dahn e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein hat den Zweck, den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten.

(2)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen.
  2. Die Rettung, Aufnahme und Fütterung herrenloser Tiere oder Abgabetiere.
  3. Die Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung der aufgegriffenen oder abgegebenen Tiere sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten und Tierseuchen.
  4. Die Kastration, tierärztliche Versorgung und Fütterung verwilderter Hauskatzen.
  5. Die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung und Tierschutz sowie die Überwachung der artgemäßen Tierhaltung und Einhaltung des Tierschutzgesetzes.

  • 2 Name und Sitz des Vereins

(1)
Der Name des Vereins ist „Tierschutzverein Dahn“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes
Zweibrücken eingetragen.
Der Verein führt den Zusatz „e. V.“.

(2)
Der Sitz des Vereins ist 66994 Dahn.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 4 Ersatz von Aufwendungen

Jedes Vereinsmitglied kann in Ausnahmefällen Anspruch auf Ersatz seiner Fahrtkosten, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen, geltend machen. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand. Soweit steuerliche Pausch- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom Vorstand können Pauschalen festgelegt werden, der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr geltend gemacht werden.

 

  • 5 Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach seinem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Der/die Antragsteller/in ist über die Entscheidung zu unterrichten.

Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2)
Für beschränkt Geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige, muss die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Dieser verpflichtet sich mit der Zustimmung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

 

  • 6 Ende der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds.

(2)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Der Austritt ist jederzeit möglich. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

(3)
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.

(4)
Eine Streichung des Mitglieds und damit ein Erlöschen der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages für das laufende Kalenderjahr zu Beginn des folgenden Kalenderjahres im Rückstand ist.

(5)
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

 

  • 7 Mitgliedsbeiträge

(1)
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages steht im freien Ermessen jedes Mitglieds. Er beträgt jedoch mindestens 24 € im Jahr. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31.12. des laufenden Kalenderjahres zu zahlen.

(2)
Eine Änderung des Mindestbeitrages bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit  ⅔  Mehrheit

(3)
Der Jahresbeitrag ist in voller Höhe für das Kalenderjahr fällig, unabhängig von dem Zeitpunkt des Eintritts in den Verein.

(4)
Auf Vorschlag des Vorstands können Ehrenmitglieder oder Ehrenvorstandsmitglieder benannt werden. Diese sind von der Mitgliederversammlung mit ⅔  Mehrheit zu wählen. Sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

 

  • 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

 

  • 9 Der Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus
       a) dem 1. Vorsitzenden
       b) dem stellvertretenden 2. Vorsitzenden
       c) dem Schriftführer
       d) dem Kassenwart

(2)
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wird bis zum Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds aus der Reihe der Vereinsmitglieder ein Nachfolger gewählt. Die Wahl erfolgt durch eine einzuberufende Mitgliederversammlung.

(3)
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung der Versammlungsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(4)
Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der 1. und 2. Vorsitzende. Der gesetzliche Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung oder in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden handeln.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Generalversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.

(5)
Jedes Vorstandsmitglied kann Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang nehmen. Zahlungen für Zwecke des Vereins kann nur der 1. Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter, der 2. Vorsitzende, leisten.

(6)
Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

(7)
Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Bei Abschluss von Verträgen namens des Vereins hat der Vorstand darauf zu achten, dass jeweils die Bestimmung aufgenommen ist, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. D. h. der Verein haftet nur mit seinem Vermögen für alle entstehenden Verpflichtungen.

 

  • 10 Kassenprüfung

In der Generalversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt vier Jahre. Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von den Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung (der Generalversammlung) ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstellt werden kann. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen. Die Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

  • 11 Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal im Jahr statt.

(2)
Der Termin der Jahreshauptversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher durch
schriftliche Einladung bekannt gegeben werden. Die Einberufung erfolgt durch den
1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden 2. Vorsitzenden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch die Vorstandsvorsitzenden aufgrund
einstimmigen Vorstandsbeschlusses  oder dann einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.

In der Einladung hat der Vorstand die Tagesordnung schriftlich mitzuteilen.

Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand die von den Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung aufzunehmen.

(3)
Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
       a) Wahl des Vorstands, wobei die einzelnen Positionen einzeln und direkt von den Mitgliedern
            gewählt werden müssen. Die Abstimmung erfolgt offen durch Zuruf oder Handzeichen.
            Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich und geheim abzustimmen.
       b) Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von vier Jahren.
       c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichts
            der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
       d) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
       e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
        f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
       g) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(4)
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall mit den Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
Für die Wahl des Vorstandes sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. In diesem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann.

(5)
Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fassen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

  • 12 Auflösung des Vereins

(1)
Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von ¾ der Mitgliederversammlung aufgelöst werden

(2)
In diesem Fall ist der Vorstand Liquidator. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation.

(3)
Nach Auflösung des Vereins oder Fortfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen des Vereins nach Beendigung der Liquidation an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die die Förderung des Tierschutzes zum Zweck hat. Hierüber entscheiden die Liquidatoren. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Tierschutzverein Dahn e.V.

Am Kuckucksfelsen 1
66994 Dahn

Telefon: 06391-3090

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